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   BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89   

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BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89 (https://dejure.org/1990,2120)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89 (https://dejure.org/1990,2120)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 9b/11 RAr 15/89 (https://dejure.org/1990,2120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Regellohns beim Übergangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.03.1974 - 8 RU 81/73

    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf Verletztengeld -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Als letztes Beschäftigungsverhältnis sind, wovon auch die Beklagte zutreffend ausgeht, beide vom Kläger ausgeübte Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSGE 37, 189, 191 = SozR 2200 § 560 Nr. 1).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 151/84

    Erstattungsfähigkeit eines unter Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung zu

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Eine in gleicher Weise die zukünftige Entwicklung nachzeichnende Berechnung wird auch im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht vorgenommen (BGH LM § 134 BGB Nr. 115 = NJW 1986, 1486 f, worauf die Revision zu Recht hinweist.
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 71/80

    Übergangsgeld

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Das Übg soll während der Fördermaßnahme, solange der Behinderte infolge der Teilnahme an ihr nicht erwerbstätig sein kann, den ausfallenden Lohn ersetzen und weiterhin annähernd denjenigen Lebensunterhalt gewährleisten, der durch das letzte vorher erzielte Arbeitseinkommen ermöglicht wurde (BSGE 53, 229, 232 = SozR 1241 Nr. 21; SozR 2200 § 568 Nr. 6).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 71/86

    Begriff des Arbeitsentgeltes - Beitragspflichtiges Entgelt - Zuschlag -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Die Besonderheiten des AFG , für dessen Leistungsrecht das SGB IV nach § 1 SGB IV nicht gilt, können zwar zu eigenständiger Leistungsberechnung führen (BSG SozR 4100 § 68 Nr. 3; § 112 Nr. 30; BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38); so wird für das Arbeitslosengeld und das Uhg nach § 112 Abs. 3 und 4 AFG und für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 69 AFG die tarifliche oder die betriebsübliche Arbeitszeit als Obergrenze der Bemessung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BSG SozR 4100 § 112 Nrn. 7, 27, 41, 48; BSGE 61, 137).
  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 31/85

    Anwendung des § 1 ArEV im Rehabilitationsrecht

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Seitdem ist die Berechnung der Geldleistungen in allen Bereichen der Rehabilitation einheitlich (vgl. auch BSG SozR 4100 § 59 Nr. 4).
  • BSG, 21.01.1987 - 7 RAr 100/85

    Schlechtwettergeld - Ausfall von Arbeitsstunden - Übereinstimmung mit der

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Die Besonderheiten des AFG , für dessen Leistungsrecht das SGB IV nach § 1 SGB IV nicht gilt, können zwar zu eigenständiger Leistungsberechnung führen (BSG SozR 4100 § 68 Nr. 3; § 112 Nr. 30; BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38); so wird für das Arbeitslosengeld und das Uhg nach § 112 Abs. 3 und 4 AFG und für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 69 AFG die tarifliche oder die betriebsübliche Arbeitszeit als Obergrenze der Bemessung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BSG SozR 4100 § 112 Nrn. 7, 27, 41, 48; BSGE 61, 137).
  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 5/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitszeitverlegung - Sonderschicht - Vorarbeit -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89
    Im Gesetz ist vielmehr ein von vornherein berechenbarer Regellohn bestimmt, der kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige Entgelt gilt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit oder während der Umschulung verdient hätte (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 92 unter Bezugnahme auf Nr. 59).
  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

    In diesem Sinne hatte bereits das Reichsarbeitsgericht (RAG 9. Juni 1937 - RAG 56/37 - ARS 30, 117) entschieden; die gleiche Auffassung haben auch das Bundesarbeitsgericht für den insoweit vergleichbaren Fall des § 11 BUrlG (9. Dezember 1965 - 5 AZR 175/65 - BAGE 18, 12) und ganz überwiegend auch die Instanzgerichte und das Schrifttum - mit unterschiedlichen Begründungen - vertreten (vgl. die Nachweise bei: Bowe Die Entlohnung unzulässiger Mehrarbeit Diss. Münster 1992 S 27 ff.; für die ebenfalls vergleichbare Berechnung des "Regellohns": BSG 28. Juni 1990 - 9 b/11 RAr 15/89 - NZA 1991, 116).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Der Versicherungsschutz wurde daher schon in den Anfängen des Sozialversicherungsrechts bejaht, wenn die Arbeitsleistung aufgrund eines nicht rechtsgültigen Vertrages erbracht worden war (vgl Preußisches OVG vom 12. Juni 1893, OVGE 25, 345, 351; Reichsversicherungsamt in AN 1927, 581, 582 Nr. 3102 rechte Spalte, jeweils zu fehlenden Genehmigungen eines Vertrages; BSG SozR 3-4100 § 59 Nr. 3 S 9 zur Berechnung des Regellohns, wenn das Beschäftigungsverhältnis gegen die Arbeitszeitverordnung verstößt; weitere Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1989, Bd I/2 S 306h II; Seiter, VSSR 1976, 179, 185 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 SO 13/08

    Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Mehrbedarf für behinderte

    Sie sollen das Erwerbseinkommen als Lohnersatzleistung für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme oder der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell zu ermöglichen (BVerwG, aaO; BSG, Urteil vom 27.04.1982 - 1 RA 71/80 ; BSG, Urteil v. 25.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 40/93

    Berechnung des Regelentgelts für die Bemessung des Übergangsgeldes - Einbeziehung

    Das Übg soll - ausgehend von den bisherigen Einkommensverhältnissen - den weggefallenen Lohn ersetzen und die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten und seiner Familie in Anlehnung an den bisherigen Lebensstandard gewährleisten (BSG SozR 3-4100 § 59 Nr. 3; BSGE 53, 229, 232 = SozR 2200 § 1241 Nr. 21; vgl auch die Begründung zu § 13 RehaAnglG in BT-Drucks 7/1237 S 58 f).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 27.93

    Sozialhilfe - kein erhöhter Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit bei Heranziehung

    Das Übergangsgeld stellt deshalb eine ergänzende, unselbständige Rehabilitationsleistung mit Lohnersatzfunktion dar (vgl. BSGE 53, 229 [232] sowie BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 9b/11 RAr 15/89 - [SozR 3 - 4100 § 59 AFG Nr. 3 S. 8]).
  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 121/89

    Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei verlängerter regelmäßiger Wochenarbeitszeit

    Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die AZO bei der Bestimmung des Entgeltfaktors unberücksichtigt bleibt (BSG Urteil vom 28. Juni 1990 - 9b/11 RAr 15/89 -), ist auf den Zeitfaktor nicht zu übertragen, soweit die tatsächliche Arbeitszeit durch die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit begrenzt wird.
  • SG Detmold, 02.02.2016 - S 2 SO 157/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des gewährten

    Sie sollen das Erwerbseinkommen als Lohnersatzleistung für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme oder der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell zu ermöglichen (BVerwG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27.04.1982 - 1 RA 71/80 ; BSG, Urteil v. 25.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2001 - 4 L 3963/00

    Arbeitstraining; Behinderter; Einkommen; Einkommenseinsatz; Freibetrag;

    "... Im Gegensatz zu dem Ausbildungsgeld, das nach der Rechtsprechung des Senats in den hier in Rede stehenden Fällen keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern eine "Arbeitstrainingsprämie" darstellt, handelt es sich nämlich bei dem Übergangsgeld um eine Leistung mit Lohnersatzfunktion, durch welche der Verlust des Arbeitseinkommens während und infolge der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ersetzt und der Lebensunterhalt des Behinderten gewährleistet werden soll (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, BT-Drs. 7/1237 S. 58; BVerfG, Beschl. v. 15.07.1987 - 1 BvR 488/86 u.a. -, ">242b%20AFG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4001, § 242b AFG Nr. 3, S. 9 (11 f.); BSG, Urt. v. 27.04.1982 - 1 RA 71/80 -, BSGE 53, 229 (232) u. Urt. v. 28.06.1990 - 9 b/11 RAr 15/89 -, ">59%20AFG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4001, § 59 AFG Nr. 3, S. 8; BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - BVerwG 5 C 27.93 -, FEVS 46, 309 (310); Lauterbach, in: Gagel, SGB III - Arbeitsförderung -, Bd. 1, § 160 RdNr. 3).
  • LSG Berlin, 22.11.1988 - L 14 Ar 58/88

    Bemessung des Übergangsgeldes

    Rechtszug: vorgehend SG Berlin 1988-06-01 S 63 Ar 1998/87 nachgehend BSG 1990-06-28 9b/11 RAr 15/89.
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